Satzung

Satzung
des Wardenburger Schützenvereins e.V.

 

§1     Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Wardenburger Schützenverein e.V.". Der Sitz ist Wardenburg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§2     Zweck

  1. Der Verein verfolgt mit seinen Abteilungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953, und zwar durch die Ausübung des Schießsports und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung. Zusammen mit diesen Aufgaben soll das Heimatbrauchtum gefördert werden.

  2. Dem Verein angeschlossen sind als Abteilungen a) die Sportschützen mit den Sparten Schützen, Altersschützen, Seniorenschützen, Schützendamen und Schützenjugend, b) der Wardenburger Schützenspielmannszug.

  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen klassentrennender, konfessioneller, rassischer und politischer Art ab.

§3     Mitgliedschaft

1.         Der Verein besteht aus


A)         ordentlichen Mitgliedern,
B)         fördernden Mitgliedern,
C)         Ehrenmitgliedern.

 

A)         Ordentliche Mitglieder

 

  1. Mitglied des Vereins können unbescholtene Personen nach dem vollendeten 18. Lebensjahr sowie Kinder und Jugendliche mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten werden. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorsitzenden beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der erweiterte Vorstand ist dann einzuschalten, wenn im geschäftsführenden Vorstand keine Einstimmigkeit vorhanden ist.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch freiwilligen Austritt oder Tod,
    b) durch Streichung wegen Nichtzahlung von Beiträgen und Fortfall oder Nichtvorhandensein einer Voraussetzung für die Mitgliedschaft,
    c) durch Ausschluss wegen schwerer Schädigung der Belange und des Ansehens des Vereins.

  3. Über Streichung und Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Kann kein einstimmiger Beschluss gefasst werden, entscheidet der Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht auf Berufung vor der nächsten Mitgliederversammlung, wenn er dieses 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich mit Begründung beantragt.

  4. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen; es sei denn, es werden geleistete Sacheinlagen zurückgegeben oder der gemeine Wert hierfür erstattet. Andererseits sind solche Mitglieder dem Verein für die Bezahlung ihrer rückständigen Mitgliedsbeiträge haftbar.

  5. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen; die Kündigung muss bis spätestens zum 30. 09. des betr. Jahres ausgesprochen sein, und zwar durch schriftliche Erklärung.

     

     

     

     

B) Fördernde Mitglieder

 

  1. Fördernde Mitglieder können auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung vom Vorstand in den Verein aufgenommen werden.

  2. Von fördernden Mitgliedern wird erwartet, dass sie den Verein, unabhängig von der Beitragspflicht, durch freiwillige Spenden wirtschaftlich unterstützen.

  3. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit vollem Stimmrecht teilzunehmen. Im Übrigen gelten für sie ebenfalls die Bedingungen Ziff. A) 2. - 4.

     

C) Ehrenmitglieder

 

Personen, die mindestens 20 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins gewesen sind und das 70. Lebensjahr vollendet haben, können auf Grund besonderer Leistungen vom Vorstand auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern erklärt werden. Ansonsten gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für ordentliche Mitglieder.

§4     Organe

Die Organe des Vereins sind
a)         die Mitgliederversammlung,
b)         der Vorstand,
c)         der Erweiterte Vorstand.

Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich.

§5     Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig in den ersten zwei bis drei Monaten eines jeden Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es der Vorstand oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinsarbeit. Sie wählt den Vorstand und den Festausschuss, nimmt die Vorstandberichte entgegen und erteilt die erforderliche Entlastung.

  3. Mitgliederversammlungen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher vom Vorsitzenden schriftlich einberufen. Er eröffnet und leitet die Versammlung.

  4. Bei Neuwahlen übernimmt ein aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied die Leitung bis zur Wahl des Vorsitzenden.

  5. Alle Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

  6. In der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die das Rechnungswesen überprüfen und der nächsten Mitgliederversammlung darüber berichten.

§6     Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus dem
            A)         geschäftsführenden Vorstand,
            B)         erweiterten Vorstand.

 

2.         Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
1.         dem Vorsitzenden des Vereins,
2.         dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
3.         dem Schatzmeister, gleichzeitig zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden,
4.         dem Schriftführer,
5.         dem Obersportleiter.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

In jedem Falle ist die Mitzeichnung des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter erforderlich.

Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.         Der erweiterte Vorstand besteht aus:


1.         Stellvertreter des geschäftsführenden Vorstandes
                        (§6 Ziffer 2 Nr. 3-5)
2.         Leiterin der Damenabteilung und Stellvertreterin
3.         Leiter der Sportschützenabteilung und Stellvertreter
4.         Leiter der Pistolenabteilung und Stellvertreter
5.         Jugendsportleiter und Stellvertreter
6.         Schützenmajor und Stellvertreter
7.         Leiter des Festausschusses
8.         Alle Schießwarte mit Funktionen
9.         Leiter des Schützenspielmannszuges

 

  1. Der Vorstand fasst die für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Beschlüsse und vollzieht die Beschlüsse der anderen Vereinsorgane, soweit nichts anderes bestimmt ist.

     

  2. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Bei Verhinderung erfolgt dies durch einen seiner Stellvertreter.

     

  3. Der Schützenmajor ist Führer der marschierenden Schützenmannschaft. Er hat das Auftreten in der Öffentlichkeit zu organisieren.

     

  4. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, insbesondere die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten. Er hat demnach die Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen, zu überwachen und ggf. zu mahnen, die Ausgaben zu bestreiten, über Ein- und Ausgänge Buch zu führen, die Belege nummeriert aufzubewahren und die auf das Kassenwesen bezügliche Korrespondenz zu führen.

     

  5. Der Schriftführer führt das Protokoll in der Mitgliederversammlung und bei den Vorstandssitzungen. Er besorgt weiterhin den Schriftwechsel, soweit dieser nicht dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, oder dem Obersportleiter obliegt.

     

  6. Dem Jugendsportleiter obliegt die Ausbildung und Betreuung der jugendlichen Schützen. Er ist verantwortlich für die Nachwuchsförderung.

     

  7. Der Obersportleiter ist mit den Spartenleitern für das gesamte sportliche Schießen verantwortlich. Er organisiert in Absprache mit den Spartenleitern das Pokal- und Wettkampfschießen, insbesondere bei den Vereinen im Schützenbund Huntestrand.

     

  8. Die Sportleiterin der Damenabteilung betreut die Mitglieder dieser Abteilung.

     

  9. Der Leiter des Festausschusses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf des Schützen- und Volksfestes und der sonstigen Veranstaltungen.

     

  10. Der Obersportleiter, sein Stellvertreter, der Leiter der Sportschützenabteilung, die Leiterin der Damenabteilung, der Jugendsportleiter und die Schießwarte mit Funktionen haben die schießsportlichen Planungen zu erstellen und die Durchführung aller schießsportlichen Veranstaltungen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes zu beaufsichtigen und zu überwachen. Dem Obersportleiter und seinen Spartenleitern obliegt zugleich die Überwachung, Instandhaltung und Verwaltung des gesamten schießsportlichen Inventars und der technischen Anlagen.
    Ein Geräteverzeichnis ist zu führen und laufend zu vervollständigen.
    Der Obersportleiter kann einen Arbeitsplan für seine Spartenleiter aufstellen.

     

  11. Dem Spielmannszugführer obliegt die Leitung und die Ausbildung der Mitglieder des Schützenspielmannszuges.
    Der Spielmannszug hat die Aufgabe, die Mitglieder bei Aufmärschen und Umzügen mit klingendem Spiel anzuführen. Für ihn gelten ebenfalls die Grundsätze der Gemeinnützigkeit gemäß § 2 Ziff. 1. und 3. der Satzung.

     

    15.       Mitglieder, die dem Vorstand mindestens 20 Jahre lang angehört haben, können zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.

§7     Wahlen

Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand auf 5 Jahre und den Festausschuss auf unbestimmte Zeit. Neuwahlen können bei jeder ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowohl durch die Mitglieder als auch durch den Vorstand beantragt werden. Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Über die Durchführung des Wahlverfahrens entscheiden die Mitglieder.

§8     Beiträge

Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. 01. jedes Jahres zu entrichten.

§9     Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen bestimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über Auflösung mit 3/4 Stimmenmehrheit von mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gesamten Wert der von den Mitgliedern etwa geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die politische Gemeinde Wardenburg für gemeinnützige sportliche Zwecke.

§10   Ermächtigung

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, die Satzungsänderungen beim Registergericht zu beantragen.

§11   Bestandteile der Satzung

Aufgrund der Mitgliedschaft der Sportschützenabteilung im Landessportbund Niedersachsen e. V. ist für diese Abteilung eine besondere Geschäftsordnung und für die Schützenjugend eine Jugendordnung erlassen worden.
Für die Durchführung des gesamten Schießbetriebes auf Vereinsebene besteht ein Schießreglement für den Verein.
Diese 3 Verordnungen sind Bestandteil der Vereinssatzung.

Wardenburg, den 22. Februar 1985
Wardenburg, den 06. März 1987
Wardenburg, den 05. April 1995

Wardenburg, den 28. März 1998

Wardenburg, den 14. Oktober 2006

Schießreglement des Wardenburger Schützenvereins e.V.

 

In § 2 der Satzung des Wardenburger Schützenvereins e.V. ist festgelegt, dass der Verein sich als Hauptzweck die Ausübung des Schießsports und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung zum Ziele gesetzt hat.

 

A.         Sportkommission

Das Schießen wird durchgeführt auf den Schießständen des Wardenburger Schützenvereins  e.V. in Wardenburg unter Aufsicht des Obersportleiters, seines Stellvertreters, des Leiters der Sportschützen, des Jugendleiters, der Sportleiterin der Damenabteilung sowie der Schießwarte mit Funktionen. Der Obersportleiter kann weitere geprüfte Schießwarte hinzuziehen.
Die vorgenannte Sportkommission ist auch für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.

 

  1. Die Sportkommission setzt sich zusammen aus:
      1.       Obersportleiter
      2.       Stellvertreter
      3.       Leiter der Sportschützen
      4.       Leiterin der Damenabteilung
      5.       Leiter der Pistolenabteilung
      6.       Jugendsportleiter
      7.       Schießwart für die technischen Anlagen
      8.       Schießwart für den Gesamtbereich
      9.       Schießwarte der Damen

  1. Schießwarte der Schützenjugend

     

    B.         Königsschießen

    Einmal im Jahr, und zwar in der Regel am letzten Sonntag im Oktober, findet auf den Ständen des Wardenburger Schützenvereins das Königsschießen statt. Geschossen wird mit Kleinkalibergewehr - Entfernung 50 m - eine Serie von 3 Schuss auf eine 10er Ringscheibe. In den letzten Jahren hat sich das verdeckte Ausschießen der Königswürde als interessant erwiesen.

    Die Proklamation des neuen Königs erfolgt auf dem am darauf folgenden Sonnabend stattfindenden Königsball. Die genauen Termine sowohl für das Königsschießen als auch für die Proklamation mit dem Königsball werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Königs- und Adjutantenwürde kann nur von einem männlichen Vereinsmitglied errungen werden. Voraussetzung ist, dass diese Person dem Wardenburger Schützenverein e.V. am Tage des Schießens in ununterbrochener Folge mindestens 3 Jahre angehört und ein Mindestalter von 25 Jahren aufweisen kann. Der König wird mit der traditionsreichen Königskette ausgezeichnet. Er ist verpflichtet, bei jedem öffentlichen Auftreten des Vereins diese Kette oder die Ersatzkönigskette zu tragen. Wer in früheren Jahren im Wardenburger Schützenverein die Königswürde bereits errungen hat, erhält eine Zulage von 3 Ringen pro Königswürde. Demgemäß können solche Mitglieder die Königswürde zum zweiten Mal nur erringen, wenn sie z.B. 30 Ringe schießen und der beste nicht gewesene König nur 27 Ringe aufweisen kann.

    Dem König zur Seite stehen ein 1. Adjutant und ein 2. Adjutant. Der erste Adjutant wird mit der Adjutantenschnur in Gold und der zweite Adjutant mit der Adjutantenschnur in Silber ausgezeichnet. Voraussetzung für die Adjutantenwürde ist ein Mindestalter von 25 Jahren und eine Vereinszugehörigkeit von 3 Jahren in ununterbrochener Folge am Tage des Schießens. Gewesene Adjutanten müssen 3 Ringe mehr schießen als die neuen Adjutanten. Bei Ablösung erhalten der König einen Königsorden und die beiden Adjutanten eine Nadel.

    Obwohl die weiblichen Vereinsmitglieder von der Königswürde ausgeschlossen sind, nehmen sie am Königsschießen teil. Bei diesem Schießen wird die Damenbeste mit ihren Adjutantinnen ermittelt und auf der Königsproklamation öffentlich bekannt gegeben. Die Damenbeste erhält die Kette der Damenbesten. Die 1. Adjutantin wird mit der Adjutantenschnur in Gold und die zweite Adjutantin mit der Adjutantenschnur in Silber ausgezeichnet. Bei Ablösung erhalten als Erinnerung die Damenbeste einen Orden und die beiden Adjutantinnen eine Nadel.

    Die Schützenjugend schießt mit dem Luftgewehr ihre 3 Besten aus, die anlässlich der Proklamation mit der Bestenkette und Erinnerungsmedaillen ausgezeichnet werden.

    Die Bedingungen der Schützen finden auch bei den Schützendamen Anwendung.

    Unter allen Schützen und Schützendamen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird der Alterskönig / die Alterskönigin ausgeschossen.

    Das Ausschießen des Alterskönig / der Alterskönigin findet nach den Bedingungen des Königsschießens statt.

     

  1. Königsschießen der gewesenen Könige und Damenbesten

    Zusammen mit dem traditionellen Königsschießen findet unter den sogenannten „alten Vereinskönigen“ ein Wettbewerb um die Würde des „Königs der Könige“ statt. Geschossen wird mit Kleinkalibergewehr eine Serie von 5 Schüssen auf eine 10er Ringscheibe. Wer diese Würde bereits errungen hat, erhält ebenfalls eine Zulage von 3 Ringen. Der König der Könige erhält eine Plakette.
    Für die Beste der Damenbesten gelten die gleichen Bedingungen.

     

  2. Examensschießen

    Der Wardenburger Schützenverein e. V. ist dem Schützenbund Huntestrand angeschlossen. Neben den üblichen von Fall zu Fall stattfindenden Meisterschafts-, Vergleichs- und Prämienschießen findet alljährlich zweimal, im Frühjahr und im Herbst, in Wahrnehmung der Beschlüsse des Schützenbundes Huntestrand, ein Examensschießen statt.

     

    Wardenburg, den 22. Februar 1985
    Wardenburg, den 06 März 1987
    Wardenburg, den 05. April 1995

    Wardenburg, den 21. Januar 2006

    Wardenburg, den 14. Oktober 2006

Geschäftsordnung der Sportschützenabteilung des Wardenburger Schützenvereins e.V.

 

§1     Name, Generalklausel

  1. Innerhalb des Wardenburger Schützenvereins e.V. (nachfolgend Verein genannt) wird eine selbständige Sportschützenabteilung gebildet. Sie trägt die Bezeichnung „Sportschützenabteilung des Wardenburger Schützenvereins "und hat ihren Sitz am Sitz des Vereins.

  2. Die Bestimmungen der Vereinssatzung bleiben unberührt. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind auch für die Sportschützenabteilung verbindlich.

§2     Zweck

Die Sportschützenabteilung

  1. betreibt den Schießsport in den vom Deutschen Schützenbund anerkannten sowie in den vom Landesverband und dessen Untergliederungen ausgeschriebenen Wettbewerben,

  2. fördert den Breitensport und den Nachwuchs durch Einrichtung von Übungsstunden, fördert den Leistungssport durch Entsendung von Einzelschützen und Mannschaften zu Lehrgängen und überörtlichen Wettkämpfen, ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§3     Mitgliedschaft

1.         Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V.. Die Mitgliedschaft beschränkt sich auf die Sportschützenabteilung.

  1. Mitglied der Sportschützenabteilung kann jedes Vereinsmitglied werden, das Sportschießen betreibt.

     

    Sportschießen setzt voraus :

     

  • Ständige Schießübungen untrennbar verbunden mit einem regelmäßigen allgemeinen körperlichen Training, das auf die Schießübungen ausgerichtet ist;

  • Beteiligungen an den Vereinsmeisterschaften des Deutschen Schützenbundes sowie den ausgeschriebenen Runden- und Ligawettkämpfen mit dem Ziel, sich für die Teilnahme an der nächsthöheren Meisterschaft bzw. Liga jeweils zu qualifizieren.

     

  1. Der Beitritt zur Sportschützenabteilung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand, der die Aufnahme nach Anhörung des zuständigen Spartenleiters bestätigt.

  2. Die Mitgliedschaft in der Sportschützenabteilung endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft im Verein, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand zum 31. 12. des Geschäftsjahres lt. Satzung oder durch Beschluss des Vereinsvorstandes, wenn das Mitglied die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllt.

  3. Der Beitrag ist mit dem Vereinsbeitrag abgegolten.

§4     Organe

Organe der Sportschützenabteilung sind
a)         der Sportausschuss
b)         die Sportschützenversammlung

§5     Sportausschuss

  1. Der Sportausschuss besteht aus dem Sportschützenobmann als Vorsitzenden und aus den Spartenleitern.

  2. Der Sportausschuss organisiert den Schießbetrieb und führt diesen im Rahmen der Beschlüsse der Sportschützenversammlung durch. Er kann sich hierzu geeigneter Hilfskräfte bedienen.

    Die Mitglieder des Sportausschusses erstatten der Sportschützenversammlung alljährlich einen Sportbericht. Ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem Verein bleibt unberührt.


§6     Sportschützenversammlung

1.         Die Sportschützenversammlung ist das oberste Organ der Sportschützenabteilung. Sie tritt auf schriftliche Einladung durch den Sportschützenobmann mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder der Sportschützenabteilung.

2.         Der Sportschützenabteilung obliegt insbesondere
a)         die Entgegennahme der Sportberichte,
b)         die Beschlussfassung über das jährliche Sportprogramm,
c)         die Wahl des Sportschützenobmannes und seines Stellvertreters,
d)         die Bestätigung ggf. die Wahl der Spartenleiter und ihrer Stellvertreter.

§7     Sparten

1.         Ständige Sparten bestehen für die
a)         Schützenklasse,
b)         Alters- und Seniorenklasse,
c)         Damenklasse und Damenaltersklasse,
d)         Schüler-, Jugend- und Juniorenklasse.

 

2.         Die Sparten untergliedern sich in Wettkampfklassen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.

§8     Wahlen, Abstimmungen

1.         Die Versammlungen der Organe und Sparten sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

2.         Zur Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen sind in diesem Falle zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3.         Die Wahlperiode der Mitglieder des Sportausschusses und deren Vertreter erfolgt auf unbestimmte Zeit ( siehe Vereinssatzung ).

§9     Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit ergibt sich aus der Vereinssatzung.

§10   Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde am 29. 11. 1984 beschlossen. Sie und etwaige Änderungen treten mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.

Wardenburg, den 30. 12. 1984
Wardenburg, den 05. 04. 1995


Jugendordnung des
Wardenburger Schützenvereins e.V.

§1     Name und Sitz

Die Jugend des Wardenburger Schützenvereins e.V. bildet mit ihrem Jugendleiter eine selbständige Abteilung und führt den Namen "Schützenjugend".

§2     Zweck

Die Schützenjugend will

1.         durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, im Rahmen der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und den Ausschreibungen zu Meisterschaften und Wettkämpfen Schießsport zu betreiben.

2.         zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche und kameradschaftliche Engagement anregen.

§3     Grundsätze

Die Schützenjugend übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Satzung des Vereins aus. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie ist parteipolitisch neutral und tritt für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§4     Mitgliedschaft

Mitglied der Schützenjugend können Jugendliche werden, die das 9. Lebensjahr vollendet haben.

Der Beitritt erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, der die Zustimmung der Erziehungsberechtigten enthalten muß.

Mitglieder der Schützenjugend verpflichten sich, an den Übungsstunden und an den Veranstaltungen dieser Abteilung teilzunehmen. Die Mitgliedschaft erlischt nach einer schriftlichen Kündigung nach der Vereinssatzung.

§5     Organe

Jugendsportleitung,
Jugendsprecher,
Mannschaftsführer.

§6     Wahlen

Der Jugendsportleiter, sein Vertreter und die Schießwarte werden unter Mitwirkung der Jugendsprecher dem Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung  - Jahreshauptversammlung - auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Vereinssatzung ist maßgebend.

Die Jugendsprecher werden in der Jugend-Jahresversammlung auf Vorschlag gewählt.

Die Mannschaftsführer werden von den Mitgliedern und den Organen eingesetzt und abberufen.

Der Jugendsportleiter hat ein Einspruchsrecht zu den Vorschlägen, wenn begründete Bedenken geltend gemacht werden können.

§7     Aufgabenbereich

a)         Die Jugendsportleitung ist verpflichtet, die Schützenjugend im sportlichen Schießen auszubilden, zu betreuen und geeignete Jugendliche als künftige Funktionsträger zu fördern. Aktive Nachwuchswerbung ist zu betreiben.

b)         Die Jugendsprecher vertreten die Wünsche und Belange der Schützenjugend gegenüber der Jugendsportleitung. Die Jugendsprecher unterstützen weiterhin die Jugendsportleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in allen Bereichen.

c)         Die Mannschaftsführer haben für eine regelmäßige Trainingsteilnahme ihrer Mannschaft zu sorgen. Sie haben für eine ordnungsgemäße Rückführung der vom Verein zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände bei auswärtigen Wettkämpfen zu sorgen. Beschädigte und verloren gegangene Ausrüstungsgegenstände sind sofort der Jugendsportleitung zu melden.

Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und ergänzt die Geschäftsordnung der Sportschützen des Vereins für die Schützenjugend.

Die Jugendordnung tritt nach der Beschlussfassung durch die Jahresversammlung 1984 in Kraft.

Wardenburg, den 12. 01. 1985
Wardenburg, den 05. 04. 1995


Rangabzeichen im Wardenburger Schützenverein

 

Schütze/in:

Grüne Schulterstücke / schmale grüne Schulterstücke. Bei einer Mitgliedschaft von 10 Jahren ein Stern, bei einer Mitgliedschaft von 20 Jahren 2 Sterne in Silber je Schulterstück

Vorsitzender:

Silber geflochtene Schulterstücke mit 2 Sternen in Gold je Schulterstück

Stellvertreter:

Silber geflochtene Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Schatzmeister:

Silber geflochtene Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Schriftführer:

Silber geflochtene Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Obersportleiter:

Silber geflochtene Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Schützenmajor:

Silber geflochtene Schulterstücke

Vertreter des Schützenmajors:

Silberne Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Vertreter des Schatzmeisters:

Silberne Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Vertreter des Schriftführers:

Silberne Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Vertreter des Obersportleiters:

Silberne Schulterstücke mit 2 Sternen in Gold je Schulterstück

Leiterin der Damenabteilung:

Goldene Schulterstücke mit 2 Sternen in Silber je Schulterstück

Vertreterin:

Goldene Schulterstücke mit 1 Stern in Silber je Schulterstück

Schießwarte mit Funktion in der Damenabteilung:

Goldene Schulterstücke ( mit silbernen Sternen )

Jugendsportleiter

Silberne Schulterstücke mit 2 Sternen in Gold je Schulterstück

Vertreter:

Silberne Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Leiter der Sportschützen:

Silberne Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Alle Schießwarte mit Funktion:

Silberne Schulterstücke

Festausschuss-vorsitzender:

Silberne Schulterstücke mit 2 Sternen in Gold je Schulterstück

Bürgermeister:

Geflochtene Schulterstücke, grün mit Silberlitze durchwirkt

Gemeindedirektor:

Geflochtene Schulterstücke, grün mit Silberlitze durchwirkt

Spielmannszugführer:

Geflochtene Schulterstücke in Silber mit einer Lyra in Gold je Schulterstück

Vertreter:

Silberne Schulterstücke mit 2 Sternen in Gold und einer Lyra in Gold je Schulterstück

Diese Rangabzeichen gelten während der Tätigkeitsausübung. Sie können nur weitergetragen werden, wenn dieses nach der Satzung beschlossen wird mit dem Zusatz "Ehren (E)" (z.B. Ehrenvorsitzender, Ehrensportleiter, Ehrenvorstandsmitglied usw.).