Satzung

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Satzung
des Wardenburger Schützenvereins e.V.

 

§1     Name und Sitz des Vereins

    (1) Der Verein führt den Namen Wardenburger Schützenverein e.V., im Folgenden: Verein genannt.

    (2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz "e. V."

    (3) Der Sitz des Vereins ist Wardenburg.

    (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2     Zweck

    (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports im Sinne der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. sowie der

         Traditionspflege im Schützenwesen.

         Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

         • durch die Pflege und Förderung des Schießsports, einschließlich der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit;

         • durch das Abhalten von Veranstaltungen schießsportlicher Art (Schießsportwettkämpfe unter Vereinsmitgliedern sowie bei

            öffentlichen Wettkämpfen);

         • durch Erhaltung und Pflege von Schützentradition und Schützenbrauchtum.

    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der

          Abgabeordnung.

    (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben,

         die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    (4) Der Verein ist Mitglied im Oldenburger Schützenbund e. V. und im Landessportbund Niedersachsen e.V.

    (5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und unabhängig.

§3     Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, wenn sie die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des zum Zeitpunkt des

    Beitritts gültigen Waffengesetzes erfüllt.

    (1) Von den Mitgliedern des Vereins wird erwartet, dass sie den Zweck des Vereins durch ihr Verhalten und Handeln mit

         unterstützen.

    (2) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Darüber hinaus kann von neuen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

         Die Höhe der Aufnahmegebühr, die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die

         Mitgliederversammlung festgelegt.

    (3) Ehrenmitglieder, Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des

         geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4     Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

    Der Beitritt in den Verein ist freiwillig. Über die Aufnahme nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen

    ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Mit der Anmeldung unterwirft sich der Beitrittswillige

    dieser Satzung und den Beschlüssen des Vereins.

    (1) Die Mitgliedschaft endet

         a) mit dem Tod des Mitgliedes,

         b) mit dem Ende des Jahres, in dem das Vereinsmitglied dem Vereinsvorstand bis spätestens zum 30. Sept. des betreffenden Jahres den Austritt       
             schriftlich erklärt hat.

         c) durch Ausschluss.

    (2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder gegen die
         sportlichen Regeln verstoßen hat oder wenn es 
regelmäßig und wiederholt seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist.     
         Über den Ausschluss 
entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats Berufung an
         die 
Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig über den Ausschluss entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte und            pflichten.

    (3) Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen; es sei denn, es werden geleistete Sacheinlagen
         zurückgegeben oder der gemeine Wert 
hierfür erstattet. Andererseits sind solche Mitglieder dem Verein für die Bezahlung ihrer rückständigen 
         Mitgliedsbeiträge haftbar.

§5     Organe

    (1) Die Organe des Vereins sind

          a) die Mitgliederversammlung

          b) der geschäftsführende Vorstand

          c) der erweiterte Vorstand

    (2) Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich.

§6     Mitgliederversammlung

    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Außerdem muss eine außerordentliche
         Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn 
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten
         Mitglieder die Einberufung schriftlich unter 
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

    (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese Satzung nicht die Aufgaben und
         Entscheidungskompetenzen anderen Organen zuweist. Sie 
nimmt die Jahresberichte des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung
         des Vorstandes.

    (3) Jede Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen.

          Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand. Sie wird per E-Mail, WhatsApp, und jedwede zukünftig digitale oder analoge

          Möglichkeit an die dem Verein zuletzt bekannte und gewünschte Sendungsadresse zugestellt. Mitglieder, die weiterhin die Postzusendung     
          wünschen, werden per Briefpost eingeladen.

    (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    (5) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter des Vorsitzenden, und schließlich

         dem Schatzmeister in seiner Funktion als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden, falls der Stellvertretende Vorsitzende auch verhindert

         ist. Sind alle drei Personen verhindert, wird die Versammlung durch den Schriftführer geführt.

    (6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht

 diese Satzung andere Mehrheitsverhältnisse vorsieht.

    (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer

         zu unterzeichnen ist. Die Unterschrift des Schriftführers kann durch diejenige eines anderen Vorstandsmitgliedes ersetzt werden.

§7     Vorstand

    (1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

          • dem Vorsitzenden des Vereins,

          • dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

          • dem Schatzmeister, gleichzeitig zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden,

          • dem Schriftführer,

          • dem Obersportleiter.

    (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

          • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§7 Vorstand Punkt 1) und deren Stellvertretung

          • Leitung der Damenabteilung und deren Stellvertretung

          • Leitung der Sportschützenabteilung und deren Stellvertretung

          • Leitung der Pistolenabteilung und deren Stellvertretung

          • Leitung der Bogensportabteilung und deren Stellvertretung

          • Leitung der Jugendabteilung und deren Stellvertretung

          • Leitung des Festausschusses und deren Stellvertretung

          • Leitung des Schützenspielmannszuges und deren Stellvertretung

    (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten wobei die Mitzeichnung des     
         Vorsitzenden oder eines seiner 
Stellvertreter erforderlich ist.

    (4) Die Mitglieder aus Ziffer (2) des erweiterten Vorstandes unterstützen den geschäftsführenden Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.

    (5) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis 
         eine Neuwahl erfolgt ist.

         Wiederwahl ist zulässig.

    (6) Der Vorsitzende - im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes - beruft die Sitzungen nach Bedarf

         ein und leitet sie. Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Eine besondere Einladungsfrist oder -form     
         besteht nicht.

    (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in einfacher
         Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei 
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

    (8) Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte, soweit nicht diese Satzung einzelne Aufgaben einem
         anderen Organ zuweist.

§8     Kassenprüfung

    Die Kassenprüfung wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Kassenprüfern
    vorgenommen. Sie haben der 
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand

    des Vereins angehören.

§9     Geschäftsordnung, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

    (1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Geschäftsordnungen erlassen, in denen wichtige dauerhafte Regelungen, die nicht
         durch diese Satzung geregelt werden 
müssen, festgelegt werden.

    (2) Die Änderung der Satzung und den Zweck des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen; über die
         Auflösung des Vereins bestimmt die 
Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Der geschäftsführende Vorstand wird 
         ermächtigt, die 
Satzungsänderungen beim Registergericht zu beantragen.

    (3) Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins für ausschließlich
         gemeinnützige sportliche Zwecke an 
die politische Gemeinde Wardenburg.

§10   Datenschutz

    (1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins, werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und
         des Bundesdatenschutzgesetzes 
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
         verarbeitet. Der Verein ist 
verpflichtet als Mitglied im Oldenburger Schützenbund e.V. und im Landessportbund, personenbezogene Daten der

         Vereinsmitglieder an diese Verbände zu übermitteln.

    (2) Der Verein veröffentlicht Daten (Berichte, Ergebnislisten, etc) seiner Mitglieder nur, wenn dieses nach den geltenden Datenschutzbestimmungen
         zulässig ist und der Betroffene der 
Veröffentlichung nicht widersprochen hat.

    (3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

          • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

          • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

          • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

          • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

          • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

          • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

    (4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als 
         dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung 
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. 
         Diese Pflicht 
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

 

§11   Inkraftsetzung

 

    (1) Diese Satzung tritt mit Ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 23.02.2024 in der vorliegenden Form in Kraft. Sie wird mit der
         Eintragung in das Vereinsregister 
des Amtsgerichts Oldenburg wirksam. 

 

 

 

Schießreglement des Wardenburger Schützenvereins e.V.

 

In § 2 der Satzung des Wardenburger Schützenvereins e.V. ist festgelegt, dass der Verein sich als Hauptzweck die Ausübung des Schießsports und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung zum Ziele gesetzt hat.

 

A.         Sportkommission

Das Schießen wird durchgeführt auf den Schießständen des Wardenburger Schützenvereins  e.V. in Wardenburg unter Aufsicht des Obersportleiters, seines Stellvertreters, des Leiters der Sportschützen, des Jugendleiters, der Sportleiterin der Damenabteilung sowie der Schießwarte mit Funktionen. Der Obersportleiter kann weitere geprüfte Schießwarte hinzuziehen.
Die vorgenannte Sportkommission ist auch für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.

 

  1. Die Sportkommission setzt sich zusammen aus:
      1.       Obersportleiter
      2.       Stellvertreter
      3.       Leiter der Sportschützen
      4.       Leiterin der Damenabteilung
      5.       Leiter der Pistolenabteilung
      6.       Jugendsportleiter
      7.       Schießwart für die technischen Anlagen
      8.       Schießwart für den Gesamtbereich
      9.       Schießwarte der Damen

  1. Schießwarte der Schützenjugend

     

    B.         Königsschießen

    Einmal im Jahr, und zwar in der Regel am letzten Sonntag im Oktober, findet auf den Ständen des Wardenburger Schützenvereins das Königsschießen statt. Geschossen wird mit Kleinkalibergewehr - Entfernung 50 m - eine Serie von 3 Schuss auf eine 10er Ringscheibe. In den letzten Jahren hat sich das verdeckte Ausschießen der Königswürde als interessant erwiesen.

    Die Proklamation des neuen Königs erfolgt auf dem am darauf folgenden Sonnabend stattfindenden Königsball. Die genauen Termine sowohl für das Königsschießen als auch für die Proklamation mit dem Königsball werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Königs- und Adjutantenwürde kann nur von einem männlichen Vereinsmitglied errungen werden. Voraussetzung ist, dass diese Person dem Wardenburger Schützenverein e.V. am Tage des Schießens in ununterbrochener Folge mindestens 3 Jahre angehört und ein Mindestalter von 25 Jahren aufweisen kann. Der König wird mit der traditionsreichen Königskette ausgezeichnet. Er ist verpflichtet, bei jedem öffentlichen Auftreten des Vereins diese Kette oder die Ersatzkönigskette zu tragen. Wer in früheren Jahren im Wardenburger Schützenverein die Königswürde bereits errungen hat, erhält eine Zulage von 3 Ringen pro Königswürde. Demgemäß können solche Mitglieder die Königswürde zum zweiten Mal nur erringen, wenn sie z.B. 30 Ringe schießen und der beste nicht gewesene König nur 27 Ringe aufweisen kann.

    Dem König zur Seite stehen ein 1. Adjutant und ein 2. Adjutant. Der erste Adjutant wird mit der Adjutantenschnur in Gold und der zweite Adjutant mit der Adjutantenschnur in Silber ausgezeichnet. Voraussetzung für die Adjutantenwürde ist ein Mindestalter von 25 Jahren und eine Vereinszugehörigkeit von 3 Jahren in ununterbrochener Folge am Tage des Schießens. Gewesene Adjutanten müssen 3 Ringe mehr schießen als die neuen Adjutanten. Bei Ablösung erhalten der König einen Königsorden und die beiden Adjutanten eine Nadel.

    Obwohl die weiblichen Vereinsmitglieder von der Königswürde ausgeschlossen sind, nehmen sie am Königsschießen teil. Bei diesem Schießen wird die Damenbeste mit ihren Adjutantinnen ermittelt und auf der Königsproklamation öffentlich bekannt gegeben. Die Damenbeste erhält die Kette der Damenbesten. Die 1. Adjutantin wird mit der Adjutantenschnur in Gold und die zweite Adjutantin mit der Adjutantenschnur in Silber ausgezeichnet. Bei Ablösung erhalten als Erinnerung die Damenbeste einen Orden und die beiden Adjutantinnen eine Nadel.

    Die Schützenjugend schießt mit dem Luftgewehr ihre 3 Besten aus, die anlässlich der Proklamation mit der Bestenkette und Erinnerungsmedaillen ausgezeichnet werden.

    Die Bedingungen der Schützen finden auch bei den Schützendamen Anwendung.

    Unter allen Schützen und Schützendamen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird der Alterskönig / die Alterskönigin ausgeschossen.

    Das Ausschießen des Alterskönig / der Alterskönigin findet nach den Bedingungen des Königsschießens statt.

     

  1. Königsschießen der gewesenen Könige und Damenbesten

    Zusammen mit dem traditionellen Königsschießen findet unter den sogenannten „alten Vereinskönigen“ ein Wettbewerb um die Würde des „Königs der Könige“ statt. Geschossen wird mit Kleinkalibergewehr eine Serie von 5 Schüssen auf eine 10er Ringscheibe. Wer diese Würde bereits errungen hat, erhält ebenfalls eine Zulage von 3 Ringen. Der König der Könige erhält eine Plakette.
    Für die Beste der Damenbesten gelten die gleichen Bedingungen.

     

  2. Examensschießen

    Der Wardenburger Schützenverein e. V. ist dem Schützenbund Huntestrand angeschlossen. Neben den üblichen von Fall zu Fall stattfindenden Meisterschafts-, Vergleichs- und Prämienschießen findet alljährlich zweimal, im Frühjahr und im Herbst, in Wahrnehmung der Beschlüsse des Schützenbundes Huntestrand, ein Examensschießen statt.

     

    Wardenburg, den 22. Februar 1985
    Wardenburg, den 06 März 1987
    Wardenburg, den 05. April 1995

    Wardenburg, den 21. Januar 2006

    Wardenburg, den 14. Oktober 2006

 

Geschäftsordnung der Sportschützenabteilung des Wardenburger Schützenvereins e.V.

 

§1     Name, Generalklausel

  1. Innerhalb des Wardenburger Schützenvereins e.V. (nachfolgend Verein genannt) wird eine selbständige Sportschützenabteilung gebildet. Sie trägt die Bezeichnung „Sportschützenabteilung des Wardenburger Schützenvereins "und hat ihren Sitz am Sitz des Vereins.

  2. Die Bestimmungen der Vereinssatzung bleiben unberührt. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind auch für die Sportschützenabteilung verbindlich.

§2     Zweck

Die Sportschützenabteilung

  1. betreibt den Schießsport in den vom Deutschen Schützenbund anerkannten sowie in den vom Landesverband und dessen Untergliederungen ausgeschriebenen Wettbewerben,

  2. fördert den Breitensport und den Nachwuchs durch Einrichtung von Übungsstunden, fördert den Leistungssport durch Entsendung von Einzelschützen und Mannschaften zu Lehrgängen und überörtlichen Wettkämpfen, ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§3     Mitgliedschaft

1.         Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V.. Die Mitgliedschaft beschränkt sich auf die Sportschützenabteilung.

  1. Mitglied der Sportschützenabteilung kann jedes Vereinsmitglied werden, das Sportschießen betreibt.

     

    Sportschießen setzt voraus :

     

  • Ständige Schießübungen untrennbar verbunden mit einem regelmäßigen allgemeinen körperlichen Training, das auf die Schießübungen ausgerichtet ist;

  • Beteiligungen an den Vereinsmeisterschaften des Deutschen Schützenbundes sowie den ausgeschriebenen Runden- und Ligawettkämpfen mit dem Ziel, sich für die Teilnahme an der nächsthöheren Meisterschaft bzw. Liga jeweils zu qualifizieren.

     

  1. Der Beitritt zur Sportschützenabteilung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand, der die Aufnahme nach Anhörung des zuständigen Spartenleiters bestätigt.

  2. Die Mitgliedschaft in der Sportschützenabteilung endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft im Verein, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand zum 31. 12. des Geschäftsjahres lt. Satzung oder durch Beschluss des Vereinsvorstandes, wenn das Mitglied die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllt.

  3. Der Beitrag ist mit dem Vereinsbeitrag abgegolten.

§4     Organe

Organe der Sportschützenabteilung sind
a)         der Sportausschuss
b)         die Sportschützenversammlung

§5     Sportausschuss

  1. Der Sportausschuss besteht aus dem Sportschützenobmann als Vorsitzenden und aus den Spartenleitern.

  2. Der Sportausschuss organisiert den Schießbetrieb und führt diesen im Rahmen der Beschlüsse der Sportschützenversammlung durch. Er kann sich hierzu geeigneter Hilfskräfte bedienen.

    Die Mitglieder des Sportausschusses erstatten der Sportschützenversammlung alljährlich einen Sportbericht. Ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem Verein bleibt unberührt.

 

§6     Sportschützenversammlung

1.         Die Sportschützenversammlung ist das oberste Organ der Sportschützenabteilung. Sie tritt auf schriftliche Einladung durch den Sportschützenobmann mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder der Sportschützenabteilung.

2.         Der Sportschützenabteilung obliegt insbesondere
a)         die Entgegennahme der Sportberichte,
b)         die Beschlussfassung über das jährliche Sportprogramm,
c)         die Wahl des Sportschützenobmannes und seines Stellvertreters,
d)         die Bestätigung ggf. die Wahl der Spartenleiter und ihrer Stellvertreter.

§7     Sparten

1.         Ständige Sparten bestehen für die
a)         Schützenklasse,
b)         Alters- und Seniorenklasse,
c)         Damenklasse und Damenaltersklasse,
d)         Schüler-, Jugend- und Juniorenklasse.

 

2.         Die Sparten untergliedern sich in Wettkampfklassen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.

§8     Wahlen, Abstimmungen

1.         Die Versammlungen der Organe und Sparten sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

2.         Zur Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen sind in diesem Falle zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3.         Die Wahlperiode der Mitglieder des Sportausschusses und deren Vertreter erfolgt auf unbestimmte Zeit ( siehe Vereinssatzung ).

§9     Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit ergibt sich aus der Vereinssatzung.

§10   Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde am 29. 11. 1984 beschlossen. Sie und etwaige Änderungen treten mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.

Wardenburg, den 30. 12. 1984
Wardenburg, den 05. 04. 1995


Jugendordnung des
Wardenburger Schützenvereins e.V.

§1     Name und Sitz

Die Jugend des Wardenburger Schützenvereins e.V. bildet mit ihrem Jugendleiter eine selbständige Abteilung und führt den Namen "Schützenjugend".

§2     Zweck

Die Schützenjugend will

1.         durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, im Rahmen der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und den Ausschreibungen zu Meisterschaften und Wettkämpfen Schießsport zu betreiben.

2.         zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche und kameradschaftliche Engagement anregen.

§3     Grundsätze

Die Schützenjugend übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Satzung des Vereins aus. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie ist parteipolitisch neutral und tritt für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§4     Mitgliedschaft

Mitglied der Schützenjugend können Jugendliche werden, die das 9. Lebensjahr vollendet haben.

Der Beitritt erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, der die Zustimmung der Erziehungsberechtigten enthalten muß.

Mitglieder der Schützenjugend verpflichten sich, an den Übungsstunden und an den Veranstaltungen dieser Abteilung teilzunehmen. Die Mitgliedschaft erlischt nach einer schriftlichen Kündigung nach der Vereinssatzung.

§5     Organe

Jugendsportleitung,
Jugendsprecher,
Mannschaftsführer.

§6     Wahlen

Der Jugendsportleiter, sein Vertreter und die Schießwarte werden unter Mitwirkung der Jugendsprecher dem Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung  - Jahreshauptversammlung - auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Vereinssatzung ist maßgebend.

Die Jugendsprecher werden in der Jugend-Jahresversammlung auf Vorschlag gewählt.

Die Mannschaftsführer werden von den Mitgliedern und den Organen eingesetzt und abberufen.

Der Jugendsportleiter hat ein Einspruchsrecht zu den Vorschlägen, wenn begründete Bedenken geltend gemacht werden können.

§7     Aufgabenbereich

a)         Die Jugendsportleitung ist verpflichtet, die Schützenjugend im sportlichen Schießen auszubilden, zu betreuen und geeignete Jugendliche als künftige Funktionsträger zu fördern. Aktive Nachwuchswerbung ist zu betreiben.

b)         Die Jugendsprecher vertreten die Wünsche und Belange der Schützenjugend gegenüber der Jugendsportleitung. Die Jugendsprecher unterstützen weiterhin die Jugendsportleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in allen Bereichen.

c)         Die Mannschaftsführer haben für eine regelmäßige Trainingsteilnahme ihrer Mannschaft zu sorgen. Sie haben für eine ordnungsgemäße Rückführung der vom Verein zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände bei auswärtigen Wettkämpfen zu sorgen. Beschädigte und verloren gegangene Ausrüstungsgegenstände sind sofort der Jugendsportleitung zu melden.

Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und ergänzt die Geschäftsordnung der Sportschützen des Vereins für die Schützenjugend.

Die Jugendordnung tritt nach der Beschlussfassung durch die Jahresversammlung 1984 in Kraft.

Wardenburg, den 12. 01. 1985
Wardenburg, den 05. 04. 1995


Rangabzeichen im Wardenburger Schützenverein

 

Schütze/in:

Grüne Schulterstücke / schmale grüne Schulterstücke. Bei einer Mitgliedschaft von 10 Jahren ein Stern, bei einer Mitgliedschaft von 20 Jahren 2 Sterne in Silber je Schulterstück

Vorsitzender:

Silber geflochtene Schulterstücke mit 2 Sternen in Gold je Schulterstück

Stellvertreter:

Silber geflochtene Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Schatzmeister:

Silber geflochtene Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Schriftführer:

Silber geflochtene Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Obersportleiter:

Silber geflochtene Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Schützenmajor:

Silber geflochtene Schulterstücke

Vertreter des Schützenmajors:

Silberne Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Vertreter des Schatzmeisters:

Silberne Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Vertreter des Schriftführers:

Silberne Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Vertreter des Obersportleiters:

Silberne Schulterstücke mit 2 Sternen in Gold je Schulterstück

Leiterin der Damenabteilung:

Goldene Schulterstücke mit 2 Sternen in Silber je Schulterstück

Vertreterin:

Goldene Schulterstücke mit 1 Stern in Silber je Schulterstück

Schießwarte mit Funktion in der Damenabteilung:

Goldene Schulterstücke ( mit silbernen Sternen )

Jugendsportleiter

Silberne Schulterstücke mit 2 Sternen in Gold je Schulterstück

Vertreter:

Silberne Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Leiter der Sportschützen:

Silberne Schulterstücke mit 1 Stern in Gold je Schulterstück

Alle Schießwarte mit Funktion:

Silberne Schulterstücke

Festausschuss-vorsitzender:

Silberne Schulterstücke mit 2 Sternen in Gold je Schulterstück

Bürgermeister:

Geflochtene Schulterstücke, grün mit Silberlitze durchwirkt

Gemeindedirektor:

Geflochtene Schulterstücke, grün mit Silberlitze durchwirkt

Spielmannszugführer:

Geflochtene Schulterstücke in Silber mit einer Lyra in Gold je Schulterstück

Vertreter:

Silberne Schulterstücke mit 2 Sternen in Gold und einer Lyra in Gold je Schulterstück

Diese Rangabzeichen gelten während der Tätigkeitsausübung. Sie können nur weitergetragen werden, wenn dieses nach der Satzung beschlossen wird mit dem Zusatz "Ehren (E)" (z.B. Ehrenvorsitzender, Ehrensportleiter, Ehrenvorstandsmitglied usw.).